Maschinenzertifizierung | Richtlinie 2006/42/EG

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Maschinen oder Sicherheitsbauteile nur dann in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Gesundheit und Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern nicht gefährden. Vorausgesetzt, sie werden ordnungsgemäß installiert, gewartet und für ihren Zweck verwendet.

Maschinen und Sicherheitsbauteile müssen deshalb den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen in Anhang I der Richtlinie entsprechen.

Um die Übereinstimmung von Maschinen und Sicherheitsbauteilen mit den Bestimmungen der Richtlinie zu bescheinigen, muss der Hersteller eine Konformitätserklärung ausstellen und darüber hinaus die CE-Kennzeichnung anbringen.

Vor dem Inverkehrbringen einer Maschine muss der Hersteller:

Die technischen Unterlagen gemäß Anhang VII A zusammenstellen und das Konformitätsbewertungs- und Fertigungskontrollverfahren gemäß Anhang VIII durchführen. (Für Maschinen, die nicht unter Anhang IV der Richtlinie fallen), Die technischen Unterlagen gemäß Anhang VII A erstellen und eines der folgenden Verfahren anwenden: (Für Maschinen, die unter Anhang IV der Richtlinie fallen):

  1. das Konformitätsbewertungs- und Fertigungskontrollverfahren gemäß Anhang VIII.
  2. EG-Baumusterprüfung und Fertigungskontrollverfahren gemäß Anhang IX.
  3. Verfahren zur vollständigen Qualitätssicherung gemäß Anhang X.

Die Überprüfung der Richtlinienanforderungen wird von Stellen durchgeführt, die durch die Europäische Gemeinschaft notifiziert sind.

Mit der Richtlinie 2006/42/EG wird auch das Konzept der "unvollständigen Maschine" eingeführt, für die der Hersteller, die in Anhang VII B genannte technische Dokumentation, die in Anhang VI genannte Montageanleitung und die in Anhang II Teil 1 Abschnitt B genannte Einbauerklärung erstellen muss.

 


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